CHEMNITZ — Fragen von A wie Abfindung über U wie Urlaub bis Z wie Zeitarbeit standen am Dienstag im Mittelpunkt eines Telefonforums mit Live-Chat zum Thema Arbeitsrecht. Im Folgenden eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Ich bin Arzthelferin. Im Arbeitsvertrag ist eine 30-Stunden-Woche vereinbart, ohne dass es dazu nähere konkrete Ausführungen gibt. Nun soll ich aber an wenigen Tagen der Woche länger arbeiten. Dafür bekomme ich meist zum Monats- bzw. Quartalsende häufiger bezahlt frei, wenn Kapazitäten abgearbeitet sind. Ist dieses Vorgehen zulässig?
Die Arbeitszeit richtet sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag und dem öffentlichrechtlichen Arbeitszeitgesetz. Grundsätzlich besteht noch die 48-Stunden-Woche. Die Arbeitszeit darf die Dauer von acht Stunden täglich nicht übersteigen. Laut Arbeitszeitgesetz darf aber die werktägliche Arbeitszeit ohne weiteres (insbesondere ohne weitere inhaltliche Voraussetzungen und ohne Bindung an eine tarifliche Gestattung) auf zehn Stunden verlängert werden. Voraussetzung ist, dass dann innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Dies dürfte bei Ihnen gegeben sein.
Wie sind eigentlich die Pausenregelungen während der Arbeit?
Die sind im Arbeitszeitgesetz geregelt: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch eine im Voraus hinsichtlich Dauer und Lage bereits feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, muss eine Pause spätestens nach sechs Stunden erfolgen und muss mindestens 45 Minuten dauern. Tarifvertraglich können weitere Vereinbarungen bezüglich der Pausen, ihrer Lage und ihrer Anforderungen getroffen werden.
Wie viel Zeit muss zwischen zwei Arbeitstagen bzw. „-einsätzen" mindestens liegen?
Nach Beendigung seiner täglichen Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer mindestens eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden. So steht es im Arbeitszeitgesetz. Ruhezeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit zu keiner Arbeitsleistung herangezogen werden darf und diese arbeitsfrei sein muss. Hierzu zählt allerdings auch die Zeit, die der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung und zurück benötigt.
Kann ich meine 20 Tage Resturlaub für das vergangene Jahr noch verlangen? Ich bin seit August des Vorjahres bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2013 krank geschrieben.
Ja, das können Sie. Zwar ist der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das folgende Kalenderjahr, also 2013, wäre nach dem Bundesurlaubsgesetz nur bis zum 31. März dieses Jahres möglich gewesen, wenn der Urlaub zum Beispiel wegen Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch diese Regelung im Bundesurlaubsgesetz beanstandet. Nach jetziger Rechtsprechung ist die Übertragung des Urlaubs in Ihrem Fall bis zum 31. März 2014 möglich. Wenn Sie jedoch aufgrund Ihrer Erkrankung durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, ohne den Urlaub noch nehmen zu können, wandeln sich Ihre Urlaubsansprüche in Urlaubsabgeltungsansprüche, also Geldansprüche. Sie könnten also die Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage für 2012 und 2013 verlangen.
Mir ist ein Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag angeboten worden. Was muss ich dabei beachten?
Beim Abschluss derartiger Verträge ist besondere Vorsicht geboten. Da Sie dabei an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitwirken, drohen bei anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld Sperrfristen der Arbeitsagentur, etwa wenn die ordentlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten sind oder kein anzuerkennender Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Weitere Stolperfallen sind in den Verträgen enthaltene sogenannte Abgeltungsklauseln. Enthält etwa ein Aufhebungsvertrag eine wirksame Abgeltungsklausel, ohne dass Regelungen zur Urlaubsabgeltung 2012 oder 2013 getroffen wurden, sondern nur die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. Dezember 2013 beendet wird und ansonsten alle bekannten oder unbekannten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten und erledigt sind, sind die Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr durchzusetzen. Vor Unterzeichnung derartiger Verträge sollte man sich Rechtsrat von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt einholen.
Ich habe kürzlich eine Abmahnung erhalten, weil ich während der Arbeitszeit privat telefoniert habe. Das finde ich unangemessen und habe Angst, dass ich beim nächsten Fehlverhalten gekündigt werde. Wie sollte ich mich verhalten?
Zunächst: Während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer zu arbeiten und nicht privat zu telefonieren. Die Abmahnung, die ja grundsätzlich Vertragspflichtverletzungen aufzeigen und diese abstellen soll, kann damit durchaus gerechtfertigt sein. Es kommt jedoch jeweils auf die konkreten Umstände an. So kann ein kurzer Anruf durchaus einmal zulässig oder auch üblich sein, sodass die Abmahnung Unrecht wäre. Sie haben außerdem recht, dass eine rechtmäßige Abmahnung erforderlich für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, deswegen ist Vorsicht geboten. Rein rechtlich können Sie eine Gegendarstellung abgeben, die zur Personalakte zu nehmen, regelmäßig aber fruchtlos ist. Grundsätzlich ebenfalls möglich ist sogar eine Klage auf Entfernung der Abmahnung. Das sollte jedoch gut überlegt sein, weil das Arbeitsverhältnis damit belastet wird. Es gibt jedoch grundsätzlich Situationen, in denen die Klage notwendig ist. Dabei sollte eine hohe Erfolgschance bestehen. Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen über den Vorgang ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und aufzubewahren. (db)